Читать книгу Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten - Tanja von Langen - Страница 42

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16.Berufshaftpflicht

Fallbeispiel:

Die sechsjährigen Kinder Tim, Kevin und Noah haben von einem schlecht einsehbaren Teil des Kindergartengeländes aus Steine auf außerhalb geparkte Fahrzeuge geworfen und diese dadurch beschädigt. Die Steine hatten sie vorher – ebenfalls unbemerkt – von einem anderen Teil des Geländes zusammengetragen. Das erkennende Gericht geht von einer Aufsichtspflichtverletzung der Gruppenleiterin Marita M. aus und führt dazu aus: Kinder, die sich in einer Gruppe auf dem Außengelände eines Kindergartens aufhalten, dürfen nicht über einen längeren Zeitraum (hier 15 bis 20 Minuten) unbeaufsichtigt bleiben. Kinder müssen zwar nicht auf „Schritt und Tritt“ beaufsichtigt werden – es ist aber gerade bei Kindergruppen mit Gefahrenlagen zu rechnen, die bei einzelnen Kindern nicht zu erwarten sind. Deshalb ist bei Kindergruppen stets eine engmaschige Kontrolle im Abstand von wenigen Minuten geboten.

In einem Kindergarten haftet doch die GUV für alles – oder nicht?

Der Schaden an den parkenden Pkw wird nicht von der GUV übernommen, da diese nur Personenschäden von in der Einrichtung betreuten Kindern und anderen Besuchern der Einrichtung übernimmt. Der Versicherungsschutz bezieht sich nämlich nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf „Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit.“ Bei Steinwürfen auf parkende Pkw handelt es sich aber weder um Unfälle noch gehören die Eigentümer der Pkw zum versicherten Personenkreis.

Für Schadensereignisse, die nicht in den Haftungsbereich der GUV fallen, schließt der Träger einer Einrichtung in aller Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung ab, die das Regressrisiko bei allen Schäden abdeckt, die im Zusammenhang mit der Führung der Einrichtung oder der pädagogischen Arbeit Kindern und Dritten schuldhaft zugefügt wird. Für alle Fälle, die nicht hierunter fallen, ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ratsam.

Tipp:Ob der Träger eine solche Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (bei kirchlichen Einrichtungen und einzelnen Trägerverbänden werden häufig sog. Sammelhaftpflichtversicherungen abgeschlossen), sollten Sie vor Arbeitsantritt unbedingt prüfen. Liegt keine solche Betriebshaftpflichtversicherung vor, können und sollten Sie sich über eine Berufshaftpflichtversicherung absichern.

Verwandte Suchbegriffe:

•Entlassung wegen verletzter Aufsichtspflicht

•Haftung des AG

•Haftungsprivileg

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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