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Meine Kollegin hat eine Zweckbefristung, ich eine Zeitbefristung. Wo ist der Unterschied und womit steht man besser?

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Das Gesetz unterscheidet in § 3 Abs. 1 TzBfG die Zeit- von der Zweckbefristung:

Befristet beschäftigt ist eine AN mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Bei der Zweckbefristung muss zwar nicht der Sachgrund (s. dazu unten), wohl aber der konkrete Vertragszweck gem. § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart werden (BAG, Urt. vom 21. 12. 2005 – 7 AZR 541/04 –). Diese Entscheidung macht deutlich, was bei der Zweckbefristung unter dem Schriftformerfordernis der Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu verstehen ist: Die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zweckbefristung sind erheblich strenger als die der Zeitbefristung. Lässt sich der Zweck nicht zweifelsfrei bestimmen, ist der AG erst dann auf der sicheren Seite, wenn er eine Doppelbefristung, also eine Kombination von kalendermäßiger Befristung und Zweckbefristung, vereinbart.

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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