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Grund e) In der Person der AN liegende Gründe

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Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann auch durch in der Person der AN liegende Gründe sachlich gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des AG, aus sozialen Erwägungen mit der betreffenden AN nur einen befristeten Vertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses der AN an einer unbefristeten Beschäftigung schutzwürdig ist, beispielsweise bei einer Anstellung bis zum Semesterbeginn und Aufnahme eines Studiums. Dies ist der Fall, sofern es ohne den in der Person der AN begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen wäre (BAG, Urt. vom 21. 1. 2009 – 7 AZR 630/07 –).

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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