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1. Legaldefinition

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Die materielle Rechtslage kann unmittelbar kraft Gesetzes, mittels eines Vertrages oder einer das Gesetz vollziehenden behördlichen Maßnahme gestaltet werden. In den beiden letztgenannten Fällen ist das Verwaltungsverfahrensrecht von Bedeutung. Nach der Legaldefinition des § 9 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Das Kriterium der Außenwirkung und der Bezugspunkt des Verwaltungsakts (§ 35 VwVfG) bzw. des öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 54 ff. VwVfG) grenzen den Begriff des Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 9 VwVfG von dem in Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG angesprochenen Verwaltungsverfahren im weiteren Sinne ab.[1]

D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › I. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens › 2. Verwaltungsverfahren als sachentscheidungsvorbereitender Schritt

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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