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cc) Vollstreckungsrechtliche Funktion
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Aus den vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder (z.B. § 6 Abs. 1 VwVG) ergibt sich, dass die Verwaltung nicht stets auf einen gerichtlichen Vollstreckungstitel angewiesen ist, sondern auch der bestandskräftige oder sofort vollziehbare Verwaltungsakt Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein kann (Vollstreckungsfunktion).[58] Die Behörde schafft sich ihren Vollstreckungstitel selbst; eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens bedarf es nicht. Dadurch wird die Behörde gegenüber dem Bürger, der sich seinen Titel vor den Gerichten erstreiten muss, privilegiert.