Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 207
a) Entwicklung
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Zweckschöpfung der Verwaltungsrechtslehre. Der Begriff des Verwaltungsakts, den das Bundesverwaltungsgericht als „Zweckschöpfung der Verwaltungsrechtswissenschaft“[41] bezeichnet hat, entstammt der Verwaltungsrechtslehre des 19. Jahrhunderts.[42] Der Verwaltungsakt ist nach der Definition seines Urhebers[43] Otto Mayer „ein der Verwaltung zugehöriger obrigkeitlicher Ausspruch, der dem Untertanen im Einzelfall bestimmt, was für ihn Rechtens sein soll“[44]. Diese Definition ist von Rechtsprechung und Wissenschaft fortentwickelt worden und hat Eingang z.B. in § 25 Abs. 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 gefunden, der wiederum der Legaldefinition des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG Vorbild gestanden hat.[45]
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Bedeutung des Verwaltungsakts. Seine wesentliche Bedeutung lag bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung im Jahr 1960 in der Rechtsschutzfunktion, weil bis dahin Verwaltungsrechtsschutz nur gegen Verwaltungsakte gewährt wurde.[46] Wenngleich der Verwaltungsakt infolge der generalklauselartigen Rechtswegeröffnung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen sämtliches Verwaltungshandeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts seine rechtsschutzeröffnende Funktion verloren hat, ist er u.a. wegen seiner Stabilität (Fähigkeit zur Bestandskraft auch im Fall seiner Rechtswidrigkeit) nach wie vor eine der wichtigsten Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung.[47]
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§ 35 Satz 1 VwVfG benennt die Wesensmerkmale der Handlungsform „Verwaltungsakt“. Einen Numerus clausus gesetzlich anerkannter Erscheinungsformen des Verwaltungsakts gibt es nicht, so dass dieser Begriff entwicklungsoffen ist.[48]