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b) Hoheitliche Maßnahme einer Verwaltungsbehörde

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Maßnahme. Das Merkmal der „Maßnahme“ gewinnt nur zusammen mit der beispielhaften Aufzählung in § 35 Satz 1 VwVfG (Verfügung, Entscheidung) an Kontur.[65] Es zeichnet sich durch das Element des Regelungswillens (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG) und der Willensäußerung aus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).[66] Der Regelungswille fehlt z.B. bei Realakten und sonstigen Verlautbarungen, die nicht auf die Herbeiführung eines rechtlich erheblichen Erfolgs gerichtet sind, wie z.B. dem Grußwort eines Bürgermeisters.[67]

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Funktionaler Behördenbegriff. Verwaltungsakte können nur von Behörden i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG erlassen werden. Der Begriff der Behörde ist funktional, nicht institutionell zu verstehen. Behörde sind demnach z.B. auch der Bundestagspräsident, wenn er die Erstattung von Wahlkampfkosten anordnet,[68] der Rat einer Gemeinde, soweit er in seiner Stellung als Dienstvorgesetzter des Hauptverwaltungsbeamten diesem gegenüber tätig wird sowie kirchliche Stellen, soweit diese vom Staat verliehene Befugnisse wahrnehmen, den innerkirchlichen Bereich verlassen oder in den staatlichen Bereich hineinwirken.[69]

Beispiel:

Stellen die Beschäftigten eines Umzugsunternehmens ohne eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung ein Haltverbotszeichen auf, liegt mangels Maßnahme einer Behörde keine wirksame Allgemeinverfügung, sondern ein bloßer Scheinverwaltungsakt vor.[70]

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Grundsatz der Selbstorganschaft. Dieser verlangt, dass die Behörde den Verwaltungsakt inhaltlich selbst verantwortet und erlässt; einen privaten Geschäftsbesorger darf sie damit nur bei Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beauftragen.[71] Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.[72] Er ist deshalb aber nicht in jedem Fall zugleich nur ein Scheinverwaltungsakt. Weist die Maßnahme eine Behörde aus, obwohl sie von einem Privaten getroffen wurde, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht um einen Scheinverwaltungsakt oder Nichtakt, wenn „die nach außen in Erscheinung tretende Behörde das Tätigwerden des Privaten als Geschäftsbesorger veranlasst hat, der Geschäftsbesorger also mit ihrem Wissen und Wollen tätig geworden ist. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn die von dem Geschäftsbesorger durchzuführende Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach so hinreichend genau bestimmt ist, dass ohne Weiteres feststellbar ist, ob er sich im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit gehalten hat“.[73]

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Hoheitlichkeit. Das Merkmal der „Hoheitlichkeit“ bringt zum Ausdruck, dass es sich beim Verwaltungsakt um eine einseitige Maßnahme im Über-/Unterordnungsverhältnis handelt.[74] Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. §§ 54 ff. VwVfG, der auf dem Konsens der Vertragspartner beruht.

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