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2. Verwaltungsverfahren als sachentscheidungsvorbereitender Schritt
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§ 9 VwVfG bringt das Wesen des Verwaltungsverfahrens als „Verwirklichungsmodus des Rechts“[2] zum Ausdruck, indem er hierunter nicht allein den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages fasst, sondern auch die vorausgehenden Vorgänge der „Prüfung der Voraussetzungen“ und der „Vorbereitung“. Ein Verwaltungsverfahren liegt mithin auch dann vor, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts oder der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwar geprüft oder vorbereitet wird, es aber nicht zum Erlass bzw. Abschluss kommt.
Beispiel:
Wenn eine Behörde aufgrund der Hinweise Dritter Ermittlungen gegen einen Gastwirt mit dem Ziel aufnimmt, gegen diesen nach gaststättenrechtlichen Vorschriften vorzugehen, hat sie ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Auch wenn sie später zu dem Ergebnis kommt, dass die Vorwürfe haltlos waren und sie von einem Einschreiten gegen den Gastwirt absieht, kann dieser einen Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsvorgänge haben, um zu erfahren, wer die unberechtigten Vorwürfe gegen ihn erhoben hat. Denn der Akteneinsichtsanspruch besteht jedenfalls in Bezug auf „die das Verfahren betreffenden Akten“ (§ 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
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Das Verwaltungsverfahren findet mit dem Erlass des Verwaltungsakts nicht sein Ende. Vielmehr gehört auch das Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) noch zum Verwaltungsverfahren.[3]
D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › I. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens › 3. Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit