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a) Anwendbarkeit des VwVfG auf fiskalische Hilfsgeschäfte
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§ 1 Abs. 1 VwVfG grenzt den Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes generell auf die „öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden“ ein. Damit ist der gesamte Bereich der rein privatrechtlichen (fiskalischen) Tätigkeit der Behörden ausgenommen.[4] Gleichwohl unterliegt die Behörde bei der Vornahme fiskalischer Hilfsgeschäfte rechtlichen Bindungen außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes, so z.B. aus den Grundrechten[5] oder dem Vergaberecht[6].