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c) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
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Der Begriff des öffentlichen Rechts i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG umfasst lediglich die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden gem. § 1 Abs. 1 VwVfG und nicht auch z.B. das Völkerrecht oder das Staats- und Verfassungsrecht. Die Zuordnung zum öffentlichen Recht wirft im Rahmen des § 35 Satz 1 VwVfG die gleichen Fragen auf wie bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aufgrund der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die bereichsspezifische Beschränkung auf das Gebiet des öffentlichen Rechts schließt privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte nicht aus, weil auch sie auf Grundlage einer Norm des öffentlichen Rechts erlassen werden.[75]