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aa) Begriff und Bedeutung

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Eine Regelung i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG „ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden“[76]. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben.[77] Entscheidend ist also, „ob die Behörde nach dem objektiven Sinngehalt ihrer Entscheidung, d.h. wie sie der Empfänger bei objektiver Würdigung aller Umstände verstehen konnte, Rechte des Betroffenen im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs ‚regelt‘“[78]. Was geregelt wird, findet sich oft an hervorgehobener Stelle im anordnenden Teil; das Verwaltungsverfahrensgesetz spricht in § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vom „verfügenden Teil“ des Verwaltungsakts. Es kann sich aber, insbesondere bei ablehnenden Bescheiden, auch erst aus der Begründung (vgl. § 39 VwVfG) ergeben. Ob einer Maßnahme Regelungscharakter zukommt, erschließt sich zudem oft erst aus einer wertenden Gesamtschau.

Beispiele:

1. Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern gem. § 189 Abs. 2 GVG (genauer: die nach Prüfung der Voraussetzungen erfolgte Entgegennahme und Protokollierung der Eidesleistung mit nachfolgender Aufnahme in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher) ist zwar vorrangig ein rein tatsächlicher Vorgang. Allerdings handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Die dafür erforderliche Regelung liegt in der Beeidigung des Dolmetschers, mit der rechtsverbindlich zum Ausdruck gebracht wird, dass er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung aufweist.[79]
2. Ähnlich verhält es sich mit der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO.[80]
3. Eine polizeiliche Gefährderansprache enthält an sich noch keine Regelung und ist damit lediglich ein Realakt.[81] Werden darüber hinaus konkrete Ge- oder Verbote ausgesprochen, liegt hingegen ein Verwaltungsakt vor.[82]
4. Bezügemitteilungen enthalten keine Regelung i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG und sind deshalb keine Verwaltungsakte. Sie kündigen lediglich die Höhe der nach dem Gesetz gebotenen Besoldungszahlung an.[83]
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