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cc) Abgrenzung zu Realakten

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Realakte sind auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet und entfalten damit keine unmittelbare Regelungswirkung.[89] Beispielhaft zu nennen sind:[90]

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Gewähren von Akteneinsicht. Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist zu unterscheiden: Das bloße Zugänglichmachen der Akten ist ein Realakt.[91] Dem kann aber in Gestalt eines sog. vorgeschalteten Verwaltungsakts eine behördliche Entscheidung über das Gewähren oder Versagen der begehrten Akteneinsicht vorausgehen, wie dies z.B. bei Anträgen auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz (vgl. § 5 Abs. 4 UIG) oder dem Informationsfreiheitsgesetz (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG) der Fall ist.[92]

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Auskunftserteilung. Die Auskunftserteilung an sich ist ebenso wie die Belehrung, die bloße Wissenserklärung oder das Erteilen von Hinweisen auf die Rechtslage[93] lediglich eine unverbindliche informatorische Mitteilung ohne Regelungswirkung.[94] Allerdings kann auch hier ein Verwaltungsakt gegeben sein, wenn die um Auskunft ersuchte Behörde zuvor eine rechtliche Prüfung über das „Ob“ und das „Inwieweit“ der Auskunft vornehmen muss. Dann „erfüllt die – durch die Auskunftserteilung zum Ausdruck gebrachte – Entscheidung der Behörde, dem Antrag stattzugeben, ebenso die Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktes wie die Ablehnung des Antrages auf Bekanntgabe des Informanten oder der Information. In beiden Fällen ist auch das Erfordernis der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an denjenigen, an den er sich richtet, erfüllt: Der Antragsteller wird entweder in Form der Auskunftserteilung oder durch Abweisung seines Antrages beschieden.“[95]

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Bescheinigungen. Diese sind keine Regelungen, wenn sie über bloße Wissenserklärungen nicht hinausgehen.[96] Anders verhält es sich, wenn durch die Bescheinigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verbindliche Feststellungen getroffen werden.[97] Dies ist z.B. bei einer Bescheinigung des Landesdenkmalamts i.S.d. § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG der Fall, die als Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO Voraussetzung für das Geltendmachen erhöhter steuerlicher Absetzungen bei Baudenkmalen ist.[98]

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Eintragungen in ein Register. Die Registereintragung hat dann keinen Regelungscharakter, wenn sie lediglich eine Beweisfunktion hat oder eine Entscheidungshilfe für andere Behörden ist, wie z.B. bei der Eintragung in das Verkehrszentralregister gem. § 28 StVG i.V.m. §§ 49 ff. FeV[99] und in das Gewerbezentralregister gem. §§ 149 ff. GewO[100]. Etwas anderes gilt dann, wenn sie wie im Fall der Eintragung in die Handwerksrolle gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 HandwO oder der Eintragung in die Denkmalliste (z.B. gem. § 3 Abs. 1 DSchG NRW) einen rechtlichen Status konstituiert.[101]

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Duldung. Hinsichtlich der Verwaltungsaktqualität einer Duldung, mit der die Behörde auf ein der Rechtsordnung widersprechendes Verhalten oder einen ihr bekannten rechtswidrigen Zustand dergestalt reagiert, dass sie zumindest vorläufig von einer Maßnahme zur Herbeiführung rechtmäßigen Verhaltens oder zur Herstellung rechtmäßiger Zustände absieht,[102] ist zu unterscheiden: Die bloße Hinnahme des Verhaltens oder Zustands durch Schweigen oder Unterlassen von Maßnahmen („passive Duldung“) enthält regelmäßig keine Regelung i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG.[103] Demgegenüber kann im Einzelfall bei einer sog. „aktiven Duldung“ ein Verwaltungsakt gegeben sein („Duldungs-Verwaltungsakt“).[104] Eine solche „aktive Duldung“ liegt nicht schon in der bloßen Untätigkeit der Behörde, sondern es „muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll.“[105]

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