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a) Ausdrücklicher und konkludenter Verwaltungsakt
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Gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Aus diesem Grundsatz der Formfreiheit folgt, dass ein Verwaltungsakt sowohl ausdrücklich als auch durch konkludentes Handeln ergehen kann.[152] Voraussetzung für die Annahme eines konkludenten Verwaltungsakts ist, dass das Verhalten der Behörde auf der Grundlage des objektiven Betrachterhorizonts unzweideutig als Regelung identifiziert werden kann.[153] Die bloße Untätigkeit der Behörde genügt hierfür nicht.[154]
Beispiele:
1. | Das Umschalten einer Ampel ist zwar ein rein tatsächliches Verwaltungshandeln. § 37 StVO ordnet aber bestimmte Rechtswirkungen der unterschiedlichen Lichtzeichen an, so dass die aufleuchtende Ampel ein gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG „in anderer Weise erlassener“ Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG) ist.[155] |
2. | Die Bewilligung einer Subvention liefert den Rechtsgrund dafür, die Subvention behalten zu dürfen. Die Rückforderung der Subvention setzt damit die Aufhebung der vorherigen Bewilligung voraus. Diese wird regelmäßig stillschweigend mit der Rückforderung der Subvention erklärt.[156] |
3. | Im Schlagstockeinsatz eines Polizisten hat das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig den konkludenten Verwaltungsakt gesehen, dies auch zu dulden.[157] |
4. | Auch in der Räumungsanordnung einer Obdachlosenunterkunft wurde zugleich der Widerruf der Einweisung gesehen.[158] |