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ff) Die Allgemeinverfügung
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Die Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt; ihre Legaldefinition in § 35 Satz 2 VwVfG dient der Abgrenzung zur Rechtsnorm.[118] Zu unterscheiden ist zwischen der adressatenbezogenen (§ 35 Satz 2 Var. 1 VwVfG) und der sachbezogenen Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Var. 2 und 3 VwVfG).
Beispiele:
1. | Personenbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Var. 1 VwVfG): Betretens- und Aufenthaltsverbot für einen bestimmten Platz gegenüber „Personen, die der sog. ‚Punk-Szene‚ zuzuordnen sind“.[119] |
2. | Öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (§ 35 Satz 2 Var. 2 VwVfG): Widmung, Umstufung, Einziehung nach den Straßengesetzen des Bundes und der Länder, Anordnung eines Schutzbereichs nach § 2 SchutzbereichG.[120] |
3. | Benutzung durch die Allgemeinheit (§ 35 Satz 2 Var. 3 VwVfG): Anordnung über die Öffnungszeiten von Apotheken nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadSchlG.[121] |
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Abgrenzung zur Rechtsnorm. Die Allgemeinverfügung richtet sich an einen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis. Der wesentliche Unterschied zur Rechtsnorm liegt darin, dass diese sich auf einen abstrakten („gedachten“) Sachverhalt bezieht, während die Allgemeinverfügung den Regelungsgehalt der Rechtsnorm auf einen konkreten Sachverhalt umsetzt.
Beispiel („Endiviensalat-Fall“[122]):
Wegen aufgetretener Typhuserkrankungen verbot das zuständige Innenministerium eines Landes bis auf Weiteres den Verkauf von Endiviensalat in allen Landkreisen. Obwohl die Regelung räumlich, zeitlich und auch im Hinblick auf die Adressaten offen war, nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Einzelfallregelung in Gestalt einer Allgemeinverfügung an, weil es entscheidend auf die Konkretheit und Einmaligkeit des Ereignisses abhob.[123]
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Abgrenzung zum „Sammelverwaltungsakt“. Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung ist ein singulärer Verwaltungsakt.[124] Demgegenüber wird beim sog. „Sammelverwaltungsakt“ eine Vielzahl inhaltlich gleichlautender Bescheide gegenüber einem bestimmten Adressatenkreis erlassen, es liegt also ein „Bündel von Einzelverfügungen“[125] vor.[126]