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c) Vollständig automatisiert erlassener Verwaltungsakt

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Mit dem durch Art. 20 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016[163] mit Wirkung vom 1.1.2017 eingefügten § 35a VwVfG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des vollständig automatisierten Erlasses von Verwaltungsakten eröffnet. Dieser erfolgt ohne jede individuelle menschliche Willensentscheidung, sondern ausschließlich mittels einer dafür programmierten Computersoftware.[164] Der Erlass eines Verwaltungsakts darf nach § 35a VwVfG nur dann vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgen, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

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Mit dem Vorbehalt einer gesonderten Ermächtigung zum vollautomatisierten Erlass durch Rechtsvorschrift soll sichergestellt werden, dass dieser nur bei geeigneten Verfahren zur Anwendung kommt.[165] Dabei handelt es sich um solche Verfahren, in denen eine schematisierte Sachbearbeitung möglich und eine besondere Berücksichtigung individueller Besonderheiten des Einzelfalls nicht erforderlich ist.[166] Die Gesetzesmaterialien sprechen zwar von einem „Gesetzesvorbehalt“.[167] Da § 35a VwVfG aber lediglich eine Rechtsvorschrift voraussetzt, darf der vollständig automatisierte Erlass auch durch Vorschriften unterhalb des Rangs eines Parlamentsgesetzes zugelassen werden.[168]

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Der vollautomatisierte Erlass von Verwaltungsakten ist im Falle eines der Behörde eingeräumten Ermessens oder eines Beurteilungsspielraums ausgeschlossen, weil diese eine menschliche Willensbetätigung zum Zwecke der Erfassung und Würdigung der individuellen Umstände des konkreten Einzelfalls erfordern.[169]

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