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f) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
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Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zeichnet sich dadurch aus, „dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt“[187]. Seine Regelungswirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „nicht mit der einmaligen Befolgung erledigt“, sondern sie beansprucht, wie z.B. bei einer durch ein Verkehrszeichen verkörperten straßenverkehrsbehördlichen Anordnung[188], „innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen VA fortdauernd Geltung“.[189]