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g) Konvertierung einer Willenserklärung in einen Verwaltungsakt durch Erlass eines Widerspruchsbescheids
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Eine schlichte Willenserklärung kann durch den Widerspruchsbescheid eine Gestaltänderung erfahren (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und so in einen Verwaltungsakt konvertiert werden.[150] Voraussetzung ist, dass die einschlägigen Vorschriften die Kontrollbefugnis der Widerspruchsbehörde nicht, wie dies z.B. in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Fall sein kann, auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle begrenzen und darüber hinausgehende Korrekturbefugnisse ausschließen.[151]
D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › II. Der Verwaltungsakt › 3. Erscheinungsformen des Verwaltungsakts