Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 226

dd) Konkret-generelle Regelung

Оглавление

53

Hierunter wird die Regelung eines konkreten Sachverhalts gegenüber einem unbestimmten Adressatenkreis verstanden, also die adressatenbezogene Allgemeinverfügung (vgl. § 35 Satz 2 Var. 1 VwVfG).[113] Allerdings ist die Bezeichnung als „konkret-generelle Regelung“ zu relativieren, weil der Adressatenkreis nicht generell gefasst ist, sondern ausweislich der in § 35 Satz 2 VwVfG enthaltenen „Teil-Legaldefinition des Merkmals ‚Einzelfall‘ des S. 1“[114] durch seine Beziehung zum Regelungsgegenstand individualisierbar, d.h. im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zumindest bestimmbar sein muss.[115]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

Подняться наверх