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dd) Abgrenzung zu verfahrensrechtlichen Vorbereitungshandlungen
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Behördliche Äußerungen oder Maßnahmen, die im Laufe eines Verwaltungsverfahrens im Vorfeld des Erlasses eines Verwaltungsakts als verfahrensrechtliche Vorbereitungshandlungen ergehen, lösen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „regelmäßig dann keine unmittelbaren Rechtswirkungen aus, wenn sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden können, es sich also um unselbstständige Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO handelt“[106]. Praktische Bedeutung erlangt dies u.a.[107] bei der Frage, inwieweit die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte sind.[108]
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Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Abhilfebescheid gem. § 72 VwGO ein Verwaltungsakt ist, wohingegen eine im Fall der Nichtabhilfe ergehende Nachricht an den Widerspruchsführer über die Abgabe an die Widerspruchsbehörde lediglich eine unselbstständige Verfahrenshandlung und keine Regelung i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG ist.[109]