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cc) Maßnahmen im Aufsichtsverhältnis

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Fachaufsichtsmaßnahmen gegenüber einer nachgeordneten, der uneingeschränkten Rechts- und Fachaufsicht unterliegenden Behörde desselben Rechtsträgers berühren grundsätzlich keine eigenen Rechte der weisungsempfangenden Behörde und haben deshalb keine Außenwirkung.[139] Ebenso wenig haben Maßnahmen der Fachaufsicht gegenüber selbstständigen Körperschaften mit Selbstverwaltungsbefugnissen (wie z.B. Gemeinden) Außenwirkung, soweit sie im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises[140] erfolgen.[141] Demgegenüber ist eine fachaufsichtliche Maßnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann auf Außenwirkung gerichtet, „wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift“[142]. Auch Maßnahmen der Rechtsaufsicht gegenüber selbstständigen Körperschaften werden als Verwaltungsakt eingestuft, wenn sie den selbstverwalteten Wirkungskreis dieser Körperschaft betreffen.[143]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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