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bb) Abgrenzung zu Willenserklärungen

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Verwaltungsrechtliche Willenserklärungen zielen auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge und ordnen, anders als der Verwaltungsakt, nicht unmittelbar und verbindlich eine Rechtsfolge an.[84] Deshalb wird z.B. der Aufrechnungserklärung[85] oder der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts[86] die Verwaltungsaktqualität abgesprochen.[87] Allerdings fehlt es insoweit bereits an der Hoheitlichkeit dieser Maßnahmen, weil diese Erklärungen auf der Ebene der Gleichordnung abgegeben werden.[88]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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