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4. Außenwirkung
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Mit dem Kriterium der Außenwirkung werden alle rein verwaltungsinternen Verfahrenshandlungen aus dem Anwendungsbereich der §§ 10 bis 62 VwVfG ausgeklammert.[18]
Beispiele:
Aktenstudium des Sachbearbeiters oder interne Besprechungen.[19]
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Umgekehrt ist die Außenwirkung i.S.d. § 9 VwVfG nicht erst dann gegeben, wenn die Verfahrenshandlung das den Verwaltungsakt prägende Merkmal der „unmittelbaren Rechtswirkung nach außen“ i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt, sondern schon dann, wenn sie die Sachentscheidung beeinflussen und sich damit zumindest mittelbar auf die Verfahrensposition des außerhalb der Behörde stehenden Dritten auswirken kann.[20] Dementsprechend muss die Tätigkeit dem Betroffenen noch nicht bekannt gegeben oder ihm auf andere Weise bekannt geworden sein.[21] Ebenso können im Bereich der öffentlichen Verwaltung erfolgende Weisungen oder Mitwirkungsakte anderer Behörden als nach außen wirkende Tätigkeit Bestandteil eines Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 9 VwVfG sein.[22]
D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › I. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens › 5. Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlicher Vertrag