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bb) Materiell-rechtliche Funktionen

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Konkretisierungsfunktion. Der Verwaltungsakt konkretisiert die im Gesetz aufgestellte abstrakt-generell geregelte Rechtslage, indem er im Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Behörde Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt oder das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Pflichten verbindlich feststellt.[50]

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Verbindlichkeit. Der Verwaltungsakt ist verbindlich.[51] Er darf nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49, 51 VwVfG bzw. spezialgesetzlicher Vorschriften aufgehoben werden. Dabei genießt der Adressat eines begünstigenden Verwaltungsakts nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 49 Abs. 6 VwVfG den Schutz seines Vertrauens in den Bestand des Verwaltungsakts. Die Behörde darf vom Adressaten die Befolgung des Verwaltungsakts erwarten. Diese Verbindlichkeit ermöglicht u.a. das rechtssichere Abschichten komplexer Verwaltungsverfahren etwa durch den Erlass von Teilgenehmigungen z.B. gem. § 8 BImSchG oder § 18 AtVfV.

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§ 43 Abs. 3 VwVfG bringt das für den Verwaltungsakt elementare Prinzip zum Ausdruck, dass auch rechtswidrige Verwaltungsakte mit ihrer Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 VwVfG) wirksam sind und in Bestandskraft erwachsen können und nur nichtige Verwaltungsakte von vornherein unwirksam sind.

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Rechtsgrund. Der Verwaltungsakt hat zugleich eine Legitimationsfunktion. Rechte und Pflichten können auf seiner Grundlage beansprucht und ein darauf gestütztes Verhalten oder ein Zustand gerechtfertigt werden. So kann der Verwaltungsakt z.B. den Rechtsgrund für das Behaltendürfen empfangener Leistungen (z.B. einer Subvention) bilden, so dass er sich trotz seiner Vollziehung nicht erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG).[52]

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Rechtsstaatliche Funktion. Die Konkretisierung der vom Gesetz abstrakt-generell formulierten Rechte und Pflichten und der davon ausgehende Vertrauensschutz tragen zur Rechtssicherheit bei, so dass der Verwaltungsakt auch eine rechtsstaatliche Funktion erfüllt.[53]

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Duldungswirkung. Mit dem Verwaltungsakt kann dem Adressaten die Duldung hoheitlicher Maßnahmen auferlegt werden. So können dessen Rechtspositionen überwunden werden, um die einen Dritten betreffende Verwaltungsmaßnahme vollziehen zu können.

Beispiel:

Zum Zweck der Vollziehung einer an nur einen von zwei Miteigentümern einer baulichen Anlage gerichteten Beseitigungsverfügung wird gegenüber dem anderen Miteigentümer eine Duldungsverfügung erlassen.[54]

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Privatrechtsgestaltende Wirkung. Darüber hinaus gibt es die von bestimmten Verwaltungsakten kraft Gesetzes ausgehende privatrechtsgestaltende Wirkung (z.B. gem. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG[55], § 14 Satz 1 BImSchG, § 7 Abs. 6 AtG, § 23 Abs. 1 und 2 PostG).[56] So sind z.B. gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG mit Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (privatrechtsgestaltende Duldungswirkung[57]).

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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