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aa) Verwaltungsverfahrensrechtliche Funktion
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Der Verwaltungsakt ist ein „(verfahrensrechtlicher) Erkenntnisakt“[49], der ein Verwaltungsverfahren beendet (vgl. § 9 VwVfG). Die Wahl dieses Handlungsinstruments hat für die Behörde verfahrensrechtliche Konsequenzen. Sie unterliegt den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Der Betroffene wird zum Beteiligten des Verwaltungsverfahrens (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und ist vor Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich anzuhören (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Daneben enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz eine Reihe weiterer Vorschriften mit verfahrenssichernder Funktion wie etwa die formell-rechtlichen Anforderungen an den Inhalt des Verwaltungsakts (§§ 37, 39 VwVfG) oder an dessen ordnungsgemäße Bekanntgabe (§ 41 VwVfG).