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a) Grundlagen

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Definition. § 35 Satz 1 VwVfG definiert den Verwaltungsakt als „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“.

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Kennzeichen. Der Verwaltungsaktbegriff des § 35 VwVfG ist materieller Natur; deshalb steht es der Annahme eines Verwaltungsakts nicht von vornherein entgegen, wenn eine Maßnahme nicht als „Verwaltungsakt“ oder als „Bescheid“, sondern z.B. nur als „Erklärung“ deklariert wird.[61] Ob die materiellen Kriterien des § 35 VwVfG erfüllt sind, richtet sich – wie bei der inhaltlichen Auslegung des Verwaltungsakts auch – nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Amtswalters, sondern ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung des Inhalts und der erkennbaren Begleitumstände zu bestimmen (entsprechend § 133 BGB); verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.[62] Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau darf als Indiz auch auf die „typusbestimmenden äußeren Kennzeichen eines schriftlichen Verwaltungsaktes“[63] abgestellt werden, namentlich z.B. auf die Bezeichnung als „Bescheid“, die Anordnung der sofortigen Vollziehung und das Vorhandensein einer Rechtsbehelfsbelehrung.[64]

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