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aa) Begriff

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Das Kriterium der Einzelfallregelung unterscheidet den Verwaltungsakt von der abstrakt-generellen Rechtsnorm.[110] Der Einzelfall bezieht sich auf den Regelungsgegenstand und auf den Adressatenkreis:

konkreter Sachverhalt: dies ist ein historisch einmaliger, räumlich-gegenständlich eingrenzbarer Vorgang;
abstrakter Sachverhalt: er bezieht sich auf allgemeine Umstände;
individueller Adressatenkreis: dies können eine Person oder mehrere, namentlich bestimmte oder bestimmbare Personen sein;
genereller Adressatenkreis: dies ist eine unbestimmte, weder zahlenmäßig noch namentlich eingrenzbare Vielzahl von Personen, mithin die Allgemeinheit.
Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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