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e) Belastender und begünstigender Verwaltungsakt
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Die Unterscheidung zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten ist z.B. wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen ihrer Aufhebung von Bedeutung (vgl. §§ 48, 49 VwVfG). Ein begünstigender Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ein solcher, durch den ein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil begründet oder bestätigt wird. Der von § 49 Abs. 1 VwVfG als „nicht begünstigender Verwaltungsakt“ bezeichnete, nicht legaldefinierte belastende Verwaltungsakt zeichnet sich dadurch aus, dass er in subjektive Rechte eingreift oder er den Betroffenen auf andere Weise rechtlich benachteiligt.[182] Auch die „förmliche Feststellung, die als ‚Regelung‘ (§ 35 Satz 1 VwVfG) die Rechtsfolge möglicher Bestandskraft für sich in Anspruch nimmt, stellt sich jedenfalls dann als Belastung dar, wenn der Inhalt der Feststellung dem Betroffenen erklärtermaßen nicht genehm ist.“[183] Ein Verwaltungsakt kann sowohl belastend als auch begünstigend wirken, sofern die Belastung bzw. Begünstigung nicht ein bloßer Reflex der jeweils anderen Wirkung ist.[184]
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Die von einem Verwaltungsakt ausgehende Wirkung ist relativ, also bezogen auf den jeweils Betroffenen zu beurteilen.[185] So kann ein in einem mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis erlassener Verwaltungsakt einen Betroffenen begünstigen und zugleich einen Dritten belasten und umgekehrt, wie dies z.B. bei einer den Bauherrn begünstigenden, aber den Nachbarn belastenden Baugenehmigung der Fall ist (Verwaltungsakt mit Drittwirkung, vgl. § 80a VwGO).[186]