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g) Gestaltender und feststellender Verwaltungsakt

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Gestaltender Verwaltungsakt. Verwaltungsakte können durch das Gewähren, Ändern oder Aufheben von Rechten und das Auferlegen, Ändern oder Aufheben von Pflichten die Rechtslage gestalten.[190] Die potentiellen Rechtswirkungen des Verwaltungsakts sind nicht auf das öffentliche Recht begrenzt, sondern können sich auch auf Bereiche des Privatrechts erstrecken. Privatrechtsgestaltende Wirkung hat z.B. ein Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB, durch den die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) ausübt und in den privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber eines Grundstücks eintritt.[191]

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Feststellender Verwaltungsakt. Verwaltungsakte müssen die Rechtslage nicht gestalten, sondern sie können auch eine lediglich feststellende Wirkung haben. Mit dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts wird dann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Eigenschaften verbindlich festgestellt oder diese Feststellung abgelehnt.[192] Ein solcher feststellender Verwaltungsakt ist z.B. die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützte Feststellung, dass der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist, auf Grundlage dieser Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im deutschen Inland zu führen.[193]

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