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cc) Bedingung und Auflage

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Eine Bedingung ist die Bestimmung eines Ereignisses, von dessen Eintritt oder Ausbleiben der Beginn, das Ende oder die Dauer einer Begünstigung oder Belastung abhängt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Ein solches Ereignis können „nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse“ sein.[255] Im Unterschied zur Befristung ist der Eintritt oder das Ausbleiben des zukünftigen Ereignisses ungewiss; allerdings muss das zukünftige Ereignis bestimmt oder bestimmbar sein.[256] Bei der aufschiebenden Bedingung wird der Verwaltungsakt zwar wirksam erlassen, seine Rechtswirkungen entstehen aber erst mit dem Eintritt des ungewissen Ereignisses, wohingegen bei einer auflösenden Bedingung die Rechtswirkungen mit dem Eintritt des Ereignisses wegfallen.[257] Bei einer Potestativbedingung hängt der Eintritt oder das Ausbleiben des Ereignisses vom Willen des Betroffenen oder eines Dritten ab.[258]

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Die Auflage kann nur mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbunden werden. Durch sie wird dem Begünstigten ein bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Erfüllt er die Auflage innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht, kann der Verwaltungsakt widerrufen werden (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG).

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