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bb) Widerrufs- und Auflagenvorbehalt
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Der Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) bzw. der Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) ermöglicht der Behörde, einen Verwaltungsakt zu widerrufen (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG) bzw. ihn nachträglich mit einer Auflage zu versehen oder eine bestehende Auflage zu ändern oder zu ergänzen. Der Widerrufsvorbehalt hindert das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs des Betroffenen (vgl. § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG); auch der Auflagenvorbehalt steht einem Vertrauensschutz des Betroffenen entgegen.[254]