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5. Auslegung von Verwaltungsakten
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Bei der inhaltlichen Auslegung von Verwaltungsakten ist auf den erklärten Willen der Behörde abzustellen, wie ihn der Inhaltsadressat bei objektiver Betrachtung verstehen konnte (entsprechend § 133 BGB); dabei ist neben dem verfügenden Teil und der Begründung des Bescheids auf alle bekannten oder erkennbaren Begleitumstände wie etwa die dem Bescheid zugrunde liegenden Anträge oder Rechtsnormen abzustellen.[226] Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.[227]
D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › II. Der Verwaltungsakt › 6. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt