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a) Rechtsquellen

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Zahlreiche Gesetze erlauben es, einen Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen zu versehen. Als Spezialvorschriften gehen sie den allgemeinen Regelungen vor.

Beispiele:

§ 12 BImSchG, § 33a Abs. 1 Satz 3 GewO, § 23 Abs. 2 FeV.[228]

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Das Unionsrecht steht der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht entgegen; allerdings kann das sekundäre Unionsrecht vorrangige Spezialregelungen bereithalten, wie dies z.B. bei Art. 11 der Dienstleistungsrichtlinie[229] bzgl. der Befristung von Dienstleistungsgenehmigungen der Fall ist.[230]

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Soweit speziellere Vorschriften nicht zur Anwendung kommen, ist § 36 VwVfG maßgebend. Gleiches gilt, soweit die Spezialvorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten.[231] § 36 VwVfG ermächtigt die Behörde, einem (Haupt-)Verwaltungsakt Nebenbestimmungen beizufügen, wobei § 36 Abs. 2 VwVfG folgende Nebenbestimmungen vorsieht:

Befristung
Bedingung
Widerrufsvorbehalt
Auflage
Auflagenvorbehalt

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Diese Aufzählung in § 36 Abs. 2 VwVfG ist nicht abschließend, so dass die Verwaltung an der Entwicklung anderer Nebenbestimmungstypen nicht gehindert ist.[232]

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