Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 253
a) Rechtsquellen
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Zahlreiche Gesetze erlauben es, einen Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen zu versehen. Als Spezialvorschriften gehen sie den allgemeinen Regelungen vor.
Beispiele:
§ 12 BImSchG, § 33a Abs. 1 Satz 3 GewO, § 23 Abs. 2 FeV.[228]
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Das Unionsrecht steht der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht entgegen; allerdings kann das sekundäre Unionsrecht vorrangige Spezialregelungen bereithalten, wie dies z.B. bei Art. 11 der Dienstleistungsrichtlinie[229] bzgl. der Befristung von Dienstleistungsgenehmigungen der Fall ist.[230]
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Soweit speziellere Vorschriften nicht zur Anwendung kommen, ist § 36 VwVfG maßgebend. Gleiches gilt, soweit die Spezialvorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten.[231] § 36 VwVfG ermächtigt die Behörde, einem (Haupt-)Verwaltungsakt Nebenbestimmungen beizufügen, wobei § 36 Abs. 2 VwVfG folgende Nebenbestimmungen vorsieht:
– | Befristung |
– | Bedingung |
– | Widerrufsvorbehalt |
– | Auflage |
– | Auflagenvorbehalt |
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Diese Aufzählung in § 36 Abs. 2 VwVfG ist nicht abschließend, so dass die Verwaltung an der Entwicklung anderer Nebenbestimmungstypen nicht gehindert ist.[232]