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k) Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt
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Ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt wird zwar einseitig erlassen, setzt aber für seine Rechtmäßigkeit das Einverständnis des Betroffenen voraus.[208] Dieses Einverständnis kann z.B. in einem Antrag (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG)[209] oder in der Entgegennahme der Ernennungsurkunde bei der Berufung in das Beamtenverhältnis[210] zu sehen sein. Das Fehlen der gesetzlich vorausgesetzten Mitwirkungshandlung führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).[211]