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h) Dinglicher Verwaltungsakt
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Der Regelungsgegenstand des dinglichen Verwaltungsakts (vgl. § 35 Satz 2 Var. 2 und 3 VwVfG) ist nicht die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Behörde und einem anderen Rechtssubjekt, sondern er betrifft (wie z.B. bei der Widmung oder Umbenennung einer Straße) die rechtliche Eigenschaft eines Rechtsobjekts.[194]