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4. Die Verwaltungsaktbefugnis
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Der Verwaltungsakt bedarf einer doppelten Ermächtigung.[221] Seine Rechtmäßigkeit setzt nicht nur voraus, dass er auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht, die die Behörde im konkreten Einzelfall formell und materiell rechtmäßig angewendet hat. Vielmehr muss der Behörde zusätzlich die Verwaltungsaktbefugnis zustehen, also die Ermächtigung, zum Zweck der Aufgabenerfüllung das einseitig-hoheitliche Handlungsinstrument des Verwaltungsakts anwenden zu dürfen.[222] Sie muss nicht ausdrücklich angeordnet sein; es genügt, wenn sie sich durch Auslegung aus dem Gesetz ergibt.[223]
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Die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts fehlt ausweislich des § 61 VwVfG z.B. dann, wenn die Behörde verwaltungsvertraglich begründete Gegenleistungspflichten durchsetzen möchte. Der Erlass eines auf die Erfüllung der Vertragspflicht gerichteten Verwaltungsakts ist ihr in einem solchen Fall verwehrt, wenn ihr dies nicht ausnahmsweise durch eine gesetzliche Grundlage erlaubt ist; stattdessen muss sie eine allgemeine Leistungsklage erheben (Verwaltungsakt-Verbot).[224]
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Hat die Behörde ohne Verwaltungsaktbefugnis gehandelt, steht dies der Einstufung der betreffenden Maßnahme als Verwaltungsakt nicht entgegen; dieser ist dann aber rechtswidrig.[225]
D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › II. Der Verwaltungsakt › 5. Auslegung von Verwaltungsakten