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aa) Befristung

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Eine Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) liegt vor, wenn der Anfang, das Ende oder die Dauer der Wirksamkeit des Verwaltungsakts durch Angabe eines Zeitpunkts oder Zeitraumes zeitlich bestimmt ist. Eine Befristung liegt auch dann vor, wenn der maßgebliche „Zeitpunkt durch ein bestimmtes Ereignis festgelegt wird, sofern objektiv sicher ist, dass das Ereignis, wann auch immer, eintreten wird“[252].

Beispiele:

Zeitliche Beschränkung der Verfügung, ein Fahrtenbuch gem. § 31a StVZO zu führen; zeitlich beschränkte Erlaubnis gem. § 29 Abs. 2 StVO zur Aufstellung von Verkaufshütten im öffentlichen Straßenraum anlässlich eines Weihnachtsmarktes[253].

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