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l) Akzessorischer Verwaltungsakt
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Der akzessorische Verwaltungsakt bezieht sich auf einen anderen (Haupt-)Verwaltungsakt. Verliert der Hauptverwaltungsakt seine Wirksamkeit, erledigt sich der akzessorische Verwaltungsakt gem. § 43 Abs. 2 VwVfG „auf andere Weise“.[212]