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aa) Differenzierung anhand des Hauptverwaltungsakts
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Einige stellen darauf ab, ob dem mit einer Nebenbestimmung versehenen Hauptverwaltungsakt eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung der Verwaltung zugrunde liegt. Im erstgenannten Fall sei jede Nebenbestimmung separat anfechtbar und aufhebbar, im letztgenannten sei eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines nebenbestimmungsfreien oder mit einer anderen Nebenbestimmung versehenen Verwaltungsakts zu erheben.[273]