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d) Wirksamkeitshindernisse
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Eine behördliche Zusicherung kann kraft gesetzlicher Anordnung von vornherein unwirksam sein. So sind z.B. gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG Zusicherungen, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, unwirksam. Eine entsprechende Regelung enthält § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG hinsichtlich der Versorgung der Beamten, Richter oder Soldaten.