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a) Grundlagen

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Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG ist einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Dieses Erfordernis gilt gem. § 37 Abs. 6 Satz 2 VwVfG auch bei der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsakts und der Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG.

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§ 37 Abs. 6 VwVfG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (Planungsvereinheitlichungsgesetz) vom 31.5.2013[322] mit Wirkung vom 7.6.2013 eingefügt. Gleichzeitig wurde § 59 VwGO a.F., der eine Rechtsbehelfsbelehrung nur für Verwaltungsakte von Bundesbehörden angeordnet hatte, aufgehoben. Die Ausweitung der Pflicht, einen Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, soll dem Rechtsschutz des Einzelnen dienen und die Rechtssicherheit fördern.[323]

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