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d) Fehlerfolgen

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Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung. Das Fehlen der von § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG zwingend angeordneten Rechtsbehelfsbelehrung lässt die Rechtmäßigkeit des betreffenden Verwaltungsakts unberührt. Es hat lediglich zur Folge, dass Rechtsbehelfe innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO (ggf. i.V.m. § 70 Abs. 2 VwGO) einzulegen sind.[328]

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Unrichtiger oder irreführender Zusatz. Diese Rechtsfolge wird gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO auch dann ausgelöst, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung zwar nicht fehlt, aber einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des statthaften Rechtsbehelfs zu erzeugen und ihn dadurch von dessen rechtzeitiger Einlegung abzuhalten.[329] Es genügt die Eignung; ob der Betroffene wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich von der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs abgehalten worden ist, ist unerheblich.[330]

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Nachholung. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterlassen oder unrichtig erteilt worden, kann eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nachgeholt werden; die Rechtsbehelfsfrist beginnt dann im Zeitpunkt der Bekanntgabe der nachgeholten ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung.[331] Nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt die Nachholung der Rechtsbehelfsbelehrung die eigentliche Rechtsbehelfsfrist aber nicht mehr in Gang.[332]

D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › II. Der Verwaltungsakt › 12. Zusicherung

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