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e) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

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Für die Erteilung einer Zusicherung gelten die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Namentlich darf nur der Erlass eines formell und materiell rechtmäßigen Verwaltungsakts in Aussicht gestellt werden, ebenso wie dessen Unterlassen rechtmäßig sein muss.[349]

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Das Anhörungs- oder Mitwirkungserfordernis, das für den in Aussicht gestellten Verwaltungsakt angeordnet ist, gilt gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bereits für die Erteilung der Zusicherung. Anderenfalls liefe das Anhörungs- oder Mitwirkungserfordernis wegen der von der Zusicherung ausgehenden Pflicht zum Erlass des Verwaltungsakts ins Leere.[350] Es handelt sich dabei aber nicht um eine Voraussetzung der Bindungswirkung, so dass die Zusicherung bei einer rechtswidrig unterlassenen Anhörung oder Beteiligung zwar rechtswidrig, aber dennoch bindend ist.[351] Gleiches gilt bei sonstigen Verstößen gegen formelles oder materielles Recht, soweit diese nicht ausnahmsweise gem. § 38 Abs. 2 i.V.m. § 44 VwVfG zur Nichtigkeit der Zusicherung führen.[352]

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Liegen die besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor, ist eine Zusicherung bis zu ihrer Aufhebung auch dann verbindlich, wenn sie rechtswidrig ist.[353]

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