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c) Rechtsnatur

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Der Gesetzgeber hat die Frage der Verwaltungsaktqualität der Zusicherung bewusst offen gelassen.[344] Deshalb kann aus § 38 Abs. 2 VwVfG, der bestimmte verwaltungsaktbezogene Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zusicherung kein Verwaltungsakt sei, weil es der Verweisung anderenfalls nicht bedurft hätte.[345] Im Gegenteil erfüllt die Zusicherung alle Kriterien eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG. Die insoweit allein fragliche Regelungswirkung liegt in der durch die verbindliche Ankündigung des Erlasses oder Unterlassens eines Verwaltungsakts ausgelösten Selbstverpflichtung der Behörde, auf die sich der Adressat der Zusicherung ihr gegenüber berufen kann.[346]

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Praktisch bedeutsam wird die Rechtsnatur der Zusicherung als Verwaltungsakt z.B. bei der Bestimmung des statthaften Rechtsbehelfs (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und der dabei zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 68, 74 VwGO), wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung gerichtlich geltend gemacht wird. Darüber hinaus muss die Behörde die schriftliche Ablehnung einer Zusicherung gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.[347] Ebenso ist die Rechtsnatur als Verwaltungsakt entscheidend dafür, dass die Zusicherung mit einer Nebenbestimmung gem. § 36 VwVfG versehen werden darf.[348] Wäre sie kein Verwaltungsakt, wäre dies mangels Verweisung des § 38 VwVfG auf § 36 VwVfG rechtswidrig.

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