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b) Voraussetzungen

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Die Pflicht zur Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung besteht gem. § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG nur dann, wenn es sich um einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt handelt, und wenn dieser der Anfechtung unterliegt. Die letztgenannte Tatbestandsvoraussetzung hat der Gesetzgeber unpräzise formuliert. Denn nach der Gesetzesbegründung sollen von § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG nicht nur die mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) anzugreifenden belastenden Verwaltungsakte erfasst sein, sondern auch die Ablehnung des Antrags auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts, gegen die aber nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage statthaft ist (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).[324] Verwaltungsakte mit Drittwirkung sollen ebenfalls i.S.d. § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG der Anfechtung unterliegen und deshalb mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sein.[325] Das Tatbestandsmerkmal des „der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakts“ ist deshalb weit i.S.e. „Beschwer“ auszulegen. Nur ausschließlich begünstigende Verwaltungsakte sind von § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG nicht erfasst.[326]

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