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10. Allgemeine formelle Anforderungen
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§ 37 Abs. 3 bis 5 VwVfG regelt formelle Anforderungen an schriftliche oder elektronische Verwaltungsakte. Für mündlich erlassene Verwaltungsakte gilt er nicht. Den Erfordernissen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genügt dabei auch ein im gerichtlichen Verfahren zu Protokoll erklärter Verwaltungsakt.[317]