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7. Bestimmtheit

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Anforderungen. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Anforderung dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit.[288] Das Bestimmtheitsgebot hat eine sachliche und eine personelle Komponente.

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In sachlicher Hinsicht bezieht sich das Bestimmtheitsgebot auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen.[289] Es setzt voraus, dass sein Regelungsgehalt „nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist“.[290] Der behördliche Regelungswille muss sich für den Adressaten zweifelsfrei ermitteln lassen können, und der Verwaltungsakt muss Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen sein können.[291] Es genügt die Bestimmbarkeit, also dass sich der Regelungsgehalt durch Auslegung anhand der anerkannten Auslegungsmethoden sowie mit Blick auf die Begründung des Verwaltungsakts und die dem Adressaten sonst bekannten oder erkennbaren Umstände zweifelsfrei ermitteln lässt.[292] Wie weit die Anforderungen an die Bestimmtheit des Verwaltungsakts im Einzelnen gehen, richtet sich im konkreten Einzelfall „nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts“.[293]

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In personeller Hinsicht muss erkennbar sein, wer Inhaltsadressat und wer ggf. bloßer Bekanntgabeadressat des Verwaltungsakts sein soll.[294]

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Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, genügt unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 Satz 2 VwVfG auch dann dem Bestimmtheitsgebot, wenn zur Inhaltsangabe lediglich Schlüsselzeichen verwendet werden.

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Fehlerfolgen. Bei einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ist der Verwaltungsakt materiell rechtswidrig.[295] Unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG hat der Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG sogar die Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zur Folge (§ 43 Abs. 3 VwVfG). Dies wird für Fälle der völligen Unverständlichkeit und Undurchführbarkeit des Verwaltungsakts angenommen.[296]

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Eine Heilung des Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 VwVfG auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 VwVfG scheidet aus, weil die Unbestimmtheit eines Verwaltungsakts kein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, sondern gegen materiell-rechtliche Anforderungen ist.[297] Die Ausgangsbehörde kann den Bestimmtheitsmangel, sofern er nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge hat, aber nachträglich durch eine Klarstellung, ggf. durch Protokollerklärung im gerichtlichen Verfahren, beheben.[298] Die notwendige Bestimmtheit des Verwaltungsakts kann auch durch einen den Ausgangsverwaltungsakt gestaltenden Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hergestellt werden.[299]

D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › II. Der Verwaltungsakt › 8. Erlassarten

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