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aa) Entstehung
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Die Bindungswirkung der Zusicherung tritt nur ein, wenn die besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfüllt sind. Die Zusicherung muss also von der für den Erlass des Verwaltungsakts zuständigen Behörde erteilt werden[354] und sich auf einen bestimmten Verwaltungsakt beziehen. Zudem muss sie schriftlich ergehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG). Dadurch sollen der Behörde die Tragweite ihrer Erklärung verdeutlicht (Warnfunktion) und sowohl in ihrem als auch im Rechtssicherheitsinteresse des Empfängers der Umfang der Zusicherung und damit das Ausmaß der Bindungswirkung festgestellt werden (Beweisfunktion).[355] Die Bindungswirkung gilt gegenüber dem Adressaten der Zusicherung und, soweit sie auch ihm bekannt gegeben wurde (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), gegenüber einem Dritten.[356]