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bb) Abgrenzung zwischen Inhalts- und Bekanntgabeadressaten

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Der Bekanntgabeadressat muss nicht mit dem Inhalts- oder Regelungsadressaten identisch sein.[425] Letzterer ist nur derjenige, der Berechtigter oder Verpflichteter des Verwaltungsakts sein soll, wohingegen der Bekanntgabeadressat sowohl der Inhalts- oder Regelungsadressat als auch z.B. der nicht berechtigte oder verpflichtete Bevollmächtigte gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sein kann.[426]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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