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dd) Bekanntgabe durch Abruf

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Nach dem durch Art. 20 Nr. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016[479] mit Wirkung vom 1.1.2017 eingefügten § 41 Abs. 2a Satz 1 VwVfG kann ein elektronischer Verwaltungsakt mit Einwilligung des Beteiligten dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird.[480] Es steht im Verfahrensermessen der Behörde, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

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Von der Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf wird der Beteiligte benachrichtigt (vgl. § 41 Abs. 2a Satz 4 VwVfG). Die Benachrichtigung ist ein Realakt.[481] Nicht schon durch die Benachrichtigung über die Bereitstellung, sondern erst durch den Abruf des Verwaltungsakts wird die Bekanntgabe bewirkt (vgl. § 41 Abs. 2a Satz 1 und 5 Halbs. 1 VwVfG).

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Die Behörde hat gem. § 41 Abs. 2a Satz 2 VwVfG zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist. Nach den Gesetzesmaterialien soll diese Voraussetzung erfüllt sein, wenn das Identifizierungsmittel der Zuordnung des in der Handreichung des IT-Planungsrats („Handreichung mit Empfehlungen für die Zuordnung von Vertrauensniveaus in der Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger bzw. der Wirtschaft“) festgelegten Vertrauensniveaus entspricht.[482] Des Weiteren muss der elektronische Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 2a Satz 2 VwVfG von der berechtigten Person gespeichert werden können. Es genügt deshalb nicht, wenn der Verwaltungsakt lediglich über ein System mit reiner Lesefunktion abgerufen werden kann.[483]

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Der Verwaltungsakt gilt nach § 41 Abs. 2a Satz 3 VwVfG am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Dahinter steht die Erwägung des Gesetzgebers, dass der Abruf über das Internet auch am Ende eines Tages möglich sei.[484]

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§ 41 Abs. 2a Satz 3 VwVfG enthält eine echte Fiktion. Die Behauptung des Nichtzugangs oder des Zugangs zu einem späteren Zeitpunkt ist, anders als nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, nicht möglich. Dies ist auch nicht erforderlich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der erstmalige Abruf zum Zweck des Zugangsnachweises protokolliert wird.[485]

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Wird die Bereitstellung wegen nicht rechtzeitigen Abrufs des Verwaltungsakts gem. § 41 Abs. 2a Satz 4 VwVfG beendet, ist die Bekanntgabe nicht bewirkt (§ 41 Abs. 2a Satz 5 Halbs. 1 VwVfG). Die Behörde kann den Verwaltungsakt dann gem. § 41 Abs. 2a Satz 5 Halbs. 2 VwVfG entweder erneut zum Abruf bereitstellen oder die Bekanntgabe auf andere Weise herbeiführen. Ihr Verfahrensermessen wird im Falle einer einmal vergeblich versuchten Bekanntgabe durch Abruf nicht auf die Wahl dieser Bekanntgabeart reduziert. Auf diese Weise will der Gesetzgeber die Vereitelung der Bekanntgabe durch ein gezieltes Unterlassen des rechtzeitigen Abrufs verhindern.[486] Bei der Ausübung ihres Verfahrensermessens muss die Behörde sich unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls an dem Gebot des § 10 Satz 2 VwVfG ausrichten, das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

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