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f) Kein Erfordernis der tatsächlichen Kenntnisnahme bei Bekanntgabe gegenüber Abwesenden

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Entsprechend der zivilrechtlichen Regelung des § 130 BGB für das Wirksamwerden von Willenserklärungen unter Abwesenden muss ein schriftlicher oder elektronisch übermittelter Verwaltungsakt lediglich so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen vom Inhalt des Bescheids Kenntnis nehmen konnte.[504] Dies ist z.B. der Fall, wenn der Bescheid in Einklang mit den postalischen Vorschriften in den Hausbriefkasten eingelegt oder ohne Übertragungsfehler elektronisch an die vom Adressaten zum Zweck der Bekanntgabe angegebene Adresse (vgl. § 3a Abs. 1 VwVfG) versendet worden ist. Ob der Empfänger vom Inhalt des ihm ordnungsgemäß zugegangenen Schreibens tatsächlich Kenntnis nimmt, ist für die Bekanntgabe des Verwaltungsakts und sein Wirksamwerden unerheblich.[505]

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